Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Treffen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind, ist der Kalendermonat mit Entgeltpunkten zu bewerten. Dasselbe gilt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für das Zusammentreffen von Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57 i. V. m. §§ 263a Satz 2, 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Treffen in einem Kalendermonat Zeiten der beruflichen Ausbildung (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zusammen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind, werden sie mit Entgeltpunkten bewertet. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) sowie zusätzliche und gutgeschriebene Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI erhalten ebenfalls Entgeltpunkte, wenn innerhalb eines Kalendermonats zeitgleich Beitragszeiten vorliegen, die unterschiedlichen Rechtskreisen zuzuordnen sind.
Treffen in einem Kalendermonat doppelte Berücksichtigungszeiten aus unterschiedlichen Rechtskreisen zusammen, werden Entgeltpunkte gutgeschrieben, wenn daneben keine Pflichtbeitragszeiten vorliegen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Februar 2009
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 10.6.2009