Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Auf die Wartezeit nach § 51 Abs. 3a SGB VI sind bei versicherungspflichtigen Handwerkern und antragspflichtversicherten Selbständigen, die bis zum 31. Dezember 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, gemäß §§ 4 Abs. 5 HwVG, 1405a Abs. 2 RVO, 127a AVG Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu zahlen, nur die tatsächlich mit Beiträgen belegten Kalendermonate anzurechnen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im November 2009
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 26.2.2010