Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Dass Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen wurden, steht der Möglichkeit nicht entgegen, dass sich Geldinstitute wegen anderweitiger Verfügungen auf Auszahlung berufen können (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Soweit sich Geldinstitute auf Auszahlung berufen können, sind sie dem Rentenversicherungsträger gegenüber nicht zur Rücküberweisung verpflichtet.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im November 2009
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 26.2.2010