Deutsche Rentenversicherung

Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ein Zuschlag nach § 78a SGB VI ist auch dann zu gewähren, wenn zwar Kinder erzogen wurden und deshalb dem Grunde nach Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI anzuerkennen wären, in dem Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers aber allein deshalb keine Kinderberücksichtigungszeiten gespeichert sind, weil

− diese Zeiten aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI untergegangen sind,
− die Witwe oder der Witwer vor 1921 bzw. im Beitrittgebiet vor 1927 geboren ist oder
− die Witwe oder der Witwer eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente erhält.

Der Monatsbetrag einer nach § 307a Abs. 6 SGB VI abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich um einen Zuschlag nach § 78a SGB VI. Das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 264b Abs. 2 SGB VI erfüllt sind.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2009

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 26.2.2010