Deutsche Rentenversicherung

Anrechnung von Vortagen bei Jahreswechsel

Zuzahlung nach § 32 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei einer Anschlussrehabilitation (AHB) im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI werden Zuzahlungstage aus einer Krankenhausbehandlung auch angerechnet, wenn zwischen beiden Maßnahmen ein Jahreswechsel liegt.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 18.8.2010