Deutsche Rentenversicherung

Wegfallzeitpunkt einer laufenden Halbwaisenrente, wenn ein weiterer höherer Halbwaisenrentenanspruch im Laufe eines Monats hinzutritt

§§ 89 Abs. 3, 100 Abs. 1 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Tritt zu einer niedrigeren Halbwaisenrente ein weiterer höherer Halbwaisenrentenanspruch im Laufe eines Monats hinzu, ist § 89 Abs. 3 SGB VI tagegenau anzuwenden. Die höhere Halbwaisenrente ist bereits ab dem Zeitpunkt des Hinzutritts ausschließlich zu zahlen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 20.10.2010