Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Wurde ein Rentenanspruch zu Unrecht abgelehnt, ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X in entsprechender Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI das Recht anzuwenden, das nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI unter Berücksichtigung des ursprünglichen Rentenantrags und des Rentenbeginns bei der erstmaligen Feststellung der Rente maßgebend gewesen wäre.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Oktober 2010
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 27.1.2011