Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigung von mitgliedstaatlichen Dehnungstatbeständen im Rahmen des SVAbk BRA

Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4 SVAbk BRA, Nr. 3 Buchst. a) des Schlussprotokolls zum SVAbk BRA (SP SVAbk BRA)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit (SVAbk BRA) können Dehnungstatbestände aus einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts (z. B. § 43 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB VI) nicht berücksichtigt werden.

Sofern zukünftige Sozialversicherungsabkommen inhaltsgleiche Regelungen enthalten, gilt dies entsprechend.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 15.6.2011

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