Deutsche Rentenversicherung

Leistungsausschluss und Erstattungsansprüche in den Fällen nach § 428 SGB III Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. November 2010 (B1 KR 9/10 R)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III liegt kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI vor. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch für diesen Personenkreis nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 9; 10 und 11 SGB VI.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2011