Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen, die der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung von Übergangsgeldbeziehern während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zugrundezulegen sind, ist entsprechend der Regelung des § 235 Abs. 2 SGB V der Zahlbetrag einer (Brutto-) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht in Abzug zu bringen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Mai 2011
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 31.10.2011