Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Bei ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist nur für den unentschuldigten Fehltag kein Übergangsgeld zu zahlen und zwar unabhängig davon, ob dieser vor oder nach einem therapiefreien Tag liegt (z. B. Wochenende oder Feiertag). Fehlt der Versicherte an seinem vorgesehenen letzten Behandlungstag unentschuldigt (z. B. Montag), ist Übergangsgeld lediglich bis zum tatsächlichen letzten Behandlungstag (z. B. Freitag) zu zahlen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Mai 2011
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 31.10.2011