Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Bei der Vollstreckung nach § 66 Abs. 4 SGB X setzt jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme das Vorliegen eines Forderungsbescheides und, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, einer Mahnung voraus. Die Erteilung einer Mahnung nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nicht möglich, wenn dem Versicherten nicht zuvor ein Forderungsbescheid über die Forderung, die Gegenstand der Mahnung sein soll, erteilt worden ist.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Berlin, im Oktober 2011
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 23.12.2011