Deutsche Rentenversicherung

Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung aufgrund der Teilnahme an einem dualen Studiengang neben „besonders geschützten“ (zu Unrecht gezahlten) Pflichtbeiträgen

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Zeiten der Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang, die aufgrund der Fiktion des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV oder eines besonderen versicherungsrechtlichen Vertrauensschutzes mit Pflichtbeiträgen belegt sind, können nicht zusätzlich als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Oktober 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.12.2011

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