Deutsche Rentenversicherung

Befristung einer Waisenrente auf das Ende der Schulausbildung bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei der Gewährung oder Weitergewährung einer Waisenrente ist bei Waisen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Bewilligungs- oder Weitergewährungsbescheid ein konkretes Enddatum als Wegfallzeitpunkt anzugeben (§§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 102 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 SGB VI). Maßgebliches Befristungsdatum ist der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Schulausbildung voraussichtlich endet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Oktober 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.12.2011