Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ein Verfahren zum Versorgungsausgleich anhängig oder wird ein solches im Laufe des Beitragserstattungsverfahrens anhängig, ist das Leistungsverbot des § 29 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich zu beachten. Ergeben sich aufgrund der späteren rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusätzliche Wartezeitmonate, sind diese bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beitragserstattung zu berücksichtigen. Ist der Anspruch auf Beitragserstattung von der nicht erfüllten allgemeinen Wartezeit abhängig, besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn aufgrund der zusätzlichen Wartezeitmonate die allgemeine Wartezeit erfüllt wird.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Oktober 2012
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 31.05.2013