Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Trifft bei Personen, die ihr 65. Lebensjahr nach dem 30. Dezember 2011 vollendet haben, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, ist die Verletztenrente von dem Monat an um den Alterserhöhungsbetrag im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG zu mindern, in dem die die Rente beziehende Person das 65. Lebensjahr vollendet. Bei Personen, die am ersten Tag eines Monats geboren wurden, ist die Verletztenrente ab dem Monat um den Alterserhöhungsbetrag zu mindern, der dem Monat entspricht, in dem die Person geboren wurde.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Mai 2013
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 04.10.2013