Deutsche Rentenversicherung

Grundsätze für die Korruptionsprävention bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die „Grundsätze für die Korruptionsprävention bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung“ (Anlage) werden für alle Träger der Rentenversicherung verbindlich beschlossen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, August 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2013

Anlage

Grundsätze für die Korruptionsprävention bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung

1. Ziel

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sehen in der Korruption ein Risiko für das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Gemeinwesens im Allgemeinen und der Deutschen Rentenversicherung im Besonderen und setzen sich für wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Korruption ein, auch mit dem Ziel, materielle Schäden von der Rentenversicherung abzuwenden.

Die vorliegenden Grundsätze sind Ausdruck dieses Ziels und bieten in Ergänzung der einschlägigen Gesetze und Richtlinien des Bundes und der Länder den Trägern Anregungen für deren eigene Maßnahmen gegen Korruption.
Maßnahmen gegen Korruption dienen auch dem Schutz der Beschäftigten vor den Folgen eines falschen Verhaltens und vor falschen Verdächtigungen und Anschuldigungen.

2. Definition

Der Begriff Korruption ist gesetzlich nicht definiert. Korruption bedeutet Missbrauch von dienstlichen Befugnissen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter.1

3. Anwendungsbereich

Korruptionsprävention betrifft alle Aufgabenbereiche der Rentenversicherungsträger.

4. Leitsätze zur Korruptionsprävention

Jeder Träger prüft für sich, ob er Leitsätze zur Korruptionsprävention aufstellt. Mögliche Leitsätze könnten z.B. sein:

  • Es ist möglich, Korruption wirksam zu bekämpfen.
  • Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind unabhängig davon einzuleiten, ob in einem Bereich bisher Auffälligkeiten zu verzeichnen waren.
  • Korruptionsverhütung entspricht rechtlichen und ethischen Vorgaben. Sie soll nicht als Misstrauen des Dienstherrn missverstanden werden.
  • Der Vertuschung von Korruptionsfällen ist eine klare Absage zu erteilen.
  • Durch eine konsequente Strafverfolgung soll eine fühlbare Abschreckungswirkung der Täterkreise erfolgen.
  • Korruptionsvorbeugung soll nicht der Stigmatisierung einzelner Bereiche oder Personen dienen.
  • Korruptionsprävention ist auch Führungsaufgabe.

5. Antikorruptionsrichtlinie/Mögliche Maßnahmen

5.1 Antikorruptionsrichtlinie

Jeder Träger wendet die Antikorruptionsregelungen des Bundes bzw. des jeweiligen Landes an und prüft für sich, ob auch eigene Antikorruptionsrichtlinien erlassen werden. Inhalt der eigenen Antikorruptionsrichtlinien können die unter 5.2 bis 5.12 genannten Maßnahmen sein. Entsprechende Regelungen können aber auch einzeln und unabhängig von einer umfassenden Antikorruptionsrichtlinie erlassen werden.

Daneben könnten in einer Antikorruptionsrichtlinie folgende Vorkehrungen gegen Korruption geregelt werden:

  • technische und/oder organisatorische Kontrollmechanismen (z.B. Mehr-Augen-Prinzip)
  • Transparenz und Dokumentation der Vorgänge und Entscheidungen
  • Personalrotation
5.2 Verhaltenskodex

Ein Verhaltenskodex soll die Beschäftigten auf Gefährdungen hinweisen, durch die sie – auch ungewollt – in Korruption verstrickt werden können. Weiterhin soll er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur pflichtgemäßen und gesetzestreuen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und ihnen die Folgen korrupten Verhaltens vor Augen führen.

Die unter 4. genannten Leitsätze zur Korruptionsprävention können Teil des Verhaltenskodex sein.

5.3 Leitfaden für Vorgesetzte/Führungskräfte

Führungskräfte erfüllen eine Vorbildfunktion und fördern alle Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung. Die Vorgesetzten üben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus und achten dabei auf Korruptionssignale. Sie sensibilisieren die Beschäftigten regelmäßig für Korruptionsgefahren, insbesondere in korruptionsgefährdeten Bereichen.

Bei Wahrnehmung dieser Aufgaben können Führungskräfte durch einen Leitfaden unterstützt werden.

5.4 Ansprechpartner für Korruptionsprävention

Es können Ansprechpartner für Korruptionsprävention bestellt werden. Die ihnen obliegenden Aufgaben und Kompetenzen sollten schriftlich festgelegt werden.

5.5 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung sollen Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen Gefahrensituationen, die Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie straf-, dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Korruptionsfällen angemessen thematisiert werden.

5.6 Regelung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken

Ziel einer solchen Regelung ist es, im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung auf das grundsätzliche Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken hinzuweisen, Verhaltensweisen im Umgang mit Zuwendungen aufzuzeigen und die Grenzen zu bestimmen, in denen ausnahmsweise die Annahme eines Geschenkes zugelassen werden kann.

5.7 Organisation von Beschaffungs- und Vergabestellen und weiteren besonders korruptionsgefährdeten Aufgabengebieten

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollen einerseits Vorbereitung, Planung und Bedarfsbeschreibung und andererseits die Durchführung des Vergabeverfahrens und die Abrechnung organisatorisch getrennt werden, soweit nicht überwiegende Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder sonstige triftige Gründe entgegenstehen.

Entsprechend soll in anderen besonders korruptionsgefährdeten Aufgabengebieten verfahren werden (z. B. bei der Belegung von Rehabilitationseinrichtungen).

5.8 Regelung zum Sponsoring

Unter Sponsoring ist die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zu verstehen, mit der der Sponsor eine Tätigkeit eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen Vorteil zu erreichen. Über die Einwerbung und Annahme von Sponsoring-Leistungen soll grundsätzlich restriktiv entschieden werden, um die Integrität und Neutralität zu wahren und jeden Anschein fremder Einflussnahme zu vermeiden.

Eine Sponsoring-Richtlinie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Förderung einer Tätigkeit eines Trägers der Deutschen Rentenversicherung durch Private (Sponsoren) zulässig ist.

5.9 Regelung für Nebentätigkeiten

Bei Nebentätigkeiten können korruptive Beziehungen angebahnt werden. Bei der Prüfung von Nebentätigkeiten soll deshalb auf mögliche Interessenkollisionen geachtet und die Mitarbeiter sollen entsprechend sensibilisiert werden.

5.10 Verpflichtung von Externen

Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die einzelnen Beschäftigten dieser Unternehmen – soweit erforderlich – nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten.

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sollten Antikorruptionsklauseln vorgesehen werden.

5.11 Risikomanagement

Risikomanagement ist ein Führungsinstrument zum bewussten Umgang mit Risiken (Chancen und Gefahren). Korruptionsprävention stellt ein wichtiges Element des Risikomanagements dar.

Das Risikomanagement im Bereich der Korruptionsprävention könnte wie folgt ausgestaltet werden:

  1. Feststellung korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete.
  2. Risikoanalyse in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten mit den Phasen Risikoidentifikation, Risikobewertung, Risikosteuerung und Risikokontrolle.
  3. Dokumentation der Ergebnisse in einem Gefährdungsatlas.
  4. Beseitigung oder Verringerung der erkannten Risiken.
5.12 Umgang mit Verdachtsfällen und Erkenntnissen

Maßnahmen zur Korruptionsprävention können auch Regelungen zu Verdachtsfällen umfassen, wie z.B. zum Umgang mit Hinweisen, zu internen Meldewegen, Maßnahmen zur Beweissicherung, personellen Konsequenzen und zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.

Über eine interne Auswertung hinaus könnten die Träger der Deutschen Rentenversicherung auch erwägen, sich über bekannt gewordene Fallkonstellationen auszutauschen.

1 Angelehnt an die Definition von Transparency International: Korruption bedeutet Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK