Liegt einer Rente ein rechtswidriger Feststellungsbescheid zugrunde, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, sind bei Feststellung einer Folgerente die im rechtswidrigen Feststellungsbescheid zu Unrecht festgestellten Daten nicht zu berücksichtigen. Zahlbetragsbesitzschutz zugunsten der Folgerente, ggf. angepasst an einen niedrigeren Rentenartfaktor, und Aussparung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind zu prüfen, sofern die Aussparung der Vorrente noch nicht abgeschlossen ist.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, August 2013
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 31.1.2014