Deutsche Rentenversicherung

§ 103 SGB X i. V. m. § 50 SGB V, § 96a SGB VI, § 44 SGB X; Erstattungsansprüche der Krankenkassen bei Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis als Hinzuverdienst; Antragsrecht der Krankenkassen

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

1. Krankenkassen haben kein dem § 95 SGB XII vergleichbares Recht, die Feststellung einer Rentenleistung zu betreiben.

2. Ändert sich die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung, folgt daraus keine Verpflichtung, allein auf Hinweis der Krankenkasse bestandskräftige Verwaltungsakte zurückzunehmen.

3. Anträge der Krankenkassen auf Korrektur von Rentenbescheiden aufgrund eines Sachverhalts nach Nr. 2 dieser verbindlichen Entscheidung verpflichten den Rentenversicherungsträger nicht, von Amts wegen die Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 86 SGB X eine Verpflichtung zur Korrektur des Verwaltungsaktes aufgrund einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit ergibt.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Juli 2014

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 30.09.2014