Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Die Begleitung von Betreuten durch Berufsbetreuer zu gem. §§ 61, 62 SGB I angeordneten Terminen oder Untersuchungen ist eine Tätigkeit, die dazu dient, Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Damit wird sie von der pauschalen Honorierung des § 5 VBVG umfasst. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I besteht nicht.
Die verbindliche Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a und Nr. 4f, Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 51 Abs. 2 Nr. 4a und Nr. 4f der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Mai 2014
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 16.1.2015