Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Bei Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 werden bei einem Rentenbeginn ab 1. Juli 2014 für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 i. V. m. § 264d Satz 2 SGB VI (40 bzw. 35 Jahre) alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten, die in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige für den Leistungsfall Invalidität bzw. Tod (nicht Alter) zurückgelegt wurden, berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden mitgliedstaatliche Pflichtbetragszeiten und gleichgestellte Zeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde. Mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente werden (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war.
Mitgliedstaatliche Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorhanden sind. Mitgliedstaatliche freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vorliegen oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen.
Deutsche Zeiten mit freiwilligen Beiträgen werden bei der Prüfung der anteiligen Leistung in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug vorliegen.
Deutsche oder ausländische Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung von Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente nicht entgegen.
Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können ebenfalls herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Nicht berücksichtigtwerden Wohnzeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde.
2. Bei Zeiten nach Ziffer 1 kommt es nicht darauf an, mit welcher Wirkung diese vom ausländischen Träger bescheinigt wurden. Nach dem Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16. Dezember 2010 sind auch Zeiten heranzuziehen, die als nur für die Berechnung zu berücksichtigende Zeiten bescheinigt wurden.
3. Bei Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 gilt Ziffer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass es sich um anspruchsbegründende mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten handeln muss.
4. Bei Anwendung der bilateralen Sozialversicherungsabkommen gilt Ziffer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass es sich um anspruchsbegründende vertragsstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten handeln muss, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist.
5. Die verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Juni 2013 (RVaktuell 8/2013, S. 216) hat für Leistungsfälle mit Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 weiterhin Bestand.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Januar 2015
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 20.04.2015