Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte im Sinne von § 88 SGB VI sind auch die persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei der Vorrente aus § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder aus § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich ergaben.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Mai 2015
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 14.10.2015