Deutsche Rentenversicherung

Behinderte Waisen; Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der notwendige Lebensunterhalt einer behinderten Waise im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d SGB VI ist als nicht gedeckt anzusehen, wenn das zu berücksichtigende tatsächliche Nettoeinkommen des Kindes bzw. das Nettoeinkommen, zu dessen Erwerb das Kind fähig ist, nicht mehr als 899,00 Euro beträgt. Der pauschale Richtwert verändert sich entsprechend der Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sowie der Pauschbeträge für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Mai 2016

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 12.09.2016