Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Gemäß § 28 Abs. 1 SGB VI werden die Fahrkosten für die Teilnahme an Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen) für die stationäre Initial- und die Auffrischungsphase auf Antrag erstattet. Für die Teilnahme an einer ambulanten Initialphase und an der Trainingsphase wird eine Fahrtkostenpauschale auf Antrag erstattet. Die Festlegung und Anpassung des Betrags erfolgt durch den Fachausschuss für Rehabilitation.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Buchstabe a), Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4, Buchstabe a) der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 SGB VI, § 53 Abs. 2, Abs. 3 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Juli 2017
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 14.12.2017