Deutsche Rentenversicherung

§ 48 SGB VI; Nachweis über das tatsächliche Ende der Berufsausbildung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Waisenrenten bei Berufsausbildung werden grundsätzlich auf den voraussichtlichen Prüfungstermin befristet. Die Überprüfung der Waisenrentenberechtigung erfolgt einmal im Jahr. Ein Nachweis über das tatsächliche Ende der Berufsausbildung wird nur angefordert, wenn erkennbar ist, dass die Waise eine Ausbildung im Ausland oder eine nicht rentenversicherungspflichtige Ausbildung absolviert oder Anhaltspunkte vorliegen, dass die Ausbildung bereits vor dem Prüfungstermin beendet wurde.

Waisenrenten bei Hochschulausbildung werden auf das voraussichtliche Ende der Hochschulausbildung abzüglich zwei Monate, wenn die Hochschule voraussichtlich im Sommersemester beendet wird, beziehungsweise abzüglich eines Monats, wenn die Hochschule voraussichtlich im Wintersemester beendet wird, befristet.

Gleichzeitig tritt die verbindliche Entscheidung über die Befristung und Überprüfung von Waisenrenten bei Berufs- und Hochschulausbildung aus November 2013, veröffentlicht am 27. Mai 2014, außer Kraft.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, April 2018

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 10.10.2018

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