Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Ist bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Bemessungsgrundlage einer Sozialleistung als Hinzuverdienst anzurechnen, werden Zuschüsse des Arbeitgebers zu dieser Sozialleistung nicht als Hinzuverdienst angerechnet. Satz 1 gilt auch für Rentenbezugszeiten bis 30. Juni 2017. Treffen Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen mit Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze zusammen, sind die Zuschüsse als Hinzuverdienst anzurechnen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Juli 2018
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 06.12.2018