Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung vorübergehend vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen in einer die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ergänzenden Verlautbarung beschrieben.