Zum 1. Januar 2023 wird die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben daher die entsprechenden Ausführungen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich aktualisiert.