Gemäß § 15 Absatz 6 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) werden die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften veröffentlicht.
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Abschrift der zugelassenen Vorschlagslisten für die Wahl der Vertreterversammlung
Gemäß § 15 Absatz 6 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) werden die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften veröffentlicht.
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