Ich bin deutscher Staatsangehöriger und habe bisher Versicherungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Nach dem 31. Dezember 2020 verlege ich meinen Wohnsitz ins Vereinigte Königreich und nehme dort erstmalig eine Beschäftigung auf. Spielt es eine Rolle, wenn ich bis zum 31.12.2020 neben meinen deutschen Versicherungszeiten auch französische Versicherungszeiten erworben habe?
Die britischen Versicherungszeiten müssen im Rahmen des Austrittsabkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals nach dem 31. Dezember 2020 zurückgelegt wurden. Allerdings können die deutschen und die französischen Versicherungszeiten nach dem Europarecht zusammengerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Zeiten eines anderen Mitgliedstaates.
Das Handels- und Kooperationsabkommen würde die Zusammenrechnung der deutschen, französischen und britischen Versicherungszeiten erlauben.