Deutsche Rentenversicherung

Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner - was passiert ab Dezember 2025

FAQ zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

Spielt es eine Rolle, ob ich eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung beziehe?

Nein. Der Zuschlag wird sowohl zu Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch zu Renten wegen voller Erwerbsminderung gezahlt.

Ich beziehe eine Altersrente. Unmittelbar bis zum Beginn dieser Rente habe ich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja. Der Zuschlag wird auch zu einer Altersrente gezahlt, wenn sich diese Rente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Spielt es eine Rolle, was für eine Art von Hinterbliebenenrente ich beziehe?

Nein. Der Zuschlag wird zu großen und kleinen Witwen- und Witwerrenten sowie zu Voll- oder Halbwaisenrenten gezahlt.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich in jedem Fall einen Zuschlag?

Nein. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn

  • der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  • Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die nach Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Sie erhalten einen Zuschlag, wenn ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum jetzt Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf den Zuschlag.

Ich habe zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Aktuell beziehe ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Ihre Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung endete die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits zu einer Verbesserung.

Mein verstorbener Ehegatte bezog eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Ich erhalte laufend eine Witwen-/Witwerrente, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Die Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Bei der Witwen-/ Witwerrente endete die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Rente wegen Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bei der Witwen-/Witwerrente bereits zu einer Verbesserung.

Kann ich gleichzeitig Zuschläge zu meiner eigenen Versichertenrente und zu meiner Hinterbliebenenrente erhalten?

Ja. Wenn Sie sowohl einen Anspruch auf einen Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente als auch zu Ihrer Hinterbliebenenrente haben, bekommen Sie für jede Rente einen separaten Zuschlag gezahlt.

Mir wurde am 15. Februar 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2018 bewilligt. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja, denn Ihre Rente begann in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist der Beginn der Rente (hier der 1. Dezember 2018) und nicht das Datum des Rentenbescheids (hier der 15. Februar 2019) entscheidend.