Werden von meinem Zuschlag noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, wenn ich der Versicherungspflicht in diesen Zweigen unterliege?
Nein. Bei der Berechnung des Zuschlags von Juli 2024 bis November 2025 wurden diese Beiträge bereits indirekt berücksichtigt, weil der Zuschlag auf Basis des Zahlbetrages der Rente berechnet wurde, also nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei Witwen- und Witwerrenten, auf die anderes Einkommen angerechnet wird, wird der Zuschlag allerdings nicht aus dem Zahlbetrag errechnet.
Bitte lesen Sie auch die Frage „Ich erhalte einen Zuschlag zu meiner Witwen-/Witwerrente. Diese wird jedoch gekürzt, weil ich daneben noch anderes Einkommen erziele. Wie berechnet sich der Zuschlag ab Juli 2024?“ und schauen Sie sich die Beispiele zur Berechnung des Zuschlags in der Rubrik „Beispielrechnungen“ an.
Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Kann ich durch den Zuschlag die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreiten?
Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse.
Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Wirkt sich der Zuschlag auf meinen Beitrag zur Krankenversicherung aus?
Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihre Krankenkasse.
Muss ich den Zuschlag bei der Einkommensteuererklärung angeben?
Die Rentenversicherung meldet den Zuschlag zusammen mit Ihrer Rente jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Dazu ist sie gesetzlich verpflichtet. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt die Daten an die Finanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer. Die gemeldeten Daten müssen Sie daher nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen. Diese Daten sind Ihrem Finanzamt bekannt und werden automatisch berücksichtigt, wenn Sie keine abweichenden Daten eintragen. Möchten Sie in der Einkommensteuererklärung abweichende Daten eintragen, beachten Sie bitte, dass der Zuschlag zum Rentenbetrag gehört. Soweit Sie ihr Einkommen im Ausland versteuern, gelten die dortigen Regelungen.
Ich beziehe noch andere Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung. Kann sich der Zuschlag auf diese Leistungen auswirken?
Das ist möglich, denn der Zuschlag gehört zur Rente. Bitte legen Sie deshalb den Bescheid über den Zuschlag den Stellen vor, denen Sie bisher schon die Höhe Ihrer Rente nachweisen müssen. Das können zum Beispiel Grundsicherungsträger oder Wohngeldstellen sein.