Deutsche Rentenversicherung

Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner (2024)

FAQ zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

Welche Neuregelungen sind bei den Erwerbsminderungsrenten geplant?

Mit den Neuregelungen werden Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten umgesetzt. Einen pauschalen Zuschlag zur Rente werden diejenigen erhalten, bei denen die Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der am 30. Juni 2024 beanspruchten Rente zugrunde liegen.

Begann die Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent.

Die Erhöhung der Rente erfolgt zum 1. Juli 2024.

Wie stark werden Erwerbsminderungsrenten durch die Neuregelungen steigen?

Eine Erwerbsminderungsrente wird bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 einen Zuschlag von 7,5 Prozent erhalten. Eine Rente in Höhe von 1.000 Euro würde sich demnach im Regelfall um 75 Euro auf 1.075 Euro erhöhen. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, wird der Zuschlag 4,5 Prozent betragen. Die Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro würde damit im Regelfall um 45 Euro auf 1.045 Euro steigen.

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags soll in zwei Stufen erfolgen:

  • Erste Stufe: Ab Juli 2024 wird zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt. Dieser wird auf Basis der Netto-Rente für Juli 2024 berechnet und monatlich in dieser Höhe gezahlt. Die Überweisung erfolgt getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats. Eine Erhöhung erfolgt durch die Rentenanpassung im Juli 2025.
  • Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der durch die Deutsche Rentenversicherung auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnete Zuschlag gezahlt. Die Überweisung erfolgt zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe.

Warum wurden die bestehenden Regelungen geändert?

Die Regelungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente wurden in der Vergangenheit wiederholt angepasst. Deutliche Verbesserungen gab es insbesondere ab Juli 2014 und ab Januar 2019. Diese Regelungen gelten allerdings nur für Rentenneuzugänge. Diejenigen, die zu diesen Zeitpunkten bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden nicht erreicht. Ziel des Gesetzes ist es daher, auch für diesen Personenkreis die Erwerbsminderungsrenten zu erhöhen.

Welche Änderungen gab es in den letzten Jahren?

Seit 2014 gab es Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten. Diese galten allerdings nur für Versicherte, die neu in Rente gegangen sind. Die Verbesserungen erfolgten durch eine Verlängerung der sogenannten Zurechnungszeit. Bei Rentenzugängen ab 1. Juli 2014 endete die Zurechnungszeit nicht mehr bereits mit dem vollendeten 60., sondern erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr. Diejenigen, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhielten, wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit dem Durchschnitt ihres bisherigen Einkommens bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es wurden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden.

2018 wurde beschlossen, die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen schrittweise um weitere drei Jahre zu verlängern. Diese Regelung wurde 2019 durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate ersetzt. Seit 2020 ist die Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge an die jeweils aktuelle Regelaltersgrenze gekoppelt. Sie steigt bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.

Wer wird von den Neuregelungen profitieren und wie viele Menschen sind betroffen?

Von der Neuregelung werden ab 1. Juli 2024 alle profitieren, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat. Zusätzlich werden alle Bezieherinnen und Bezieher einer laufenden Alters- oder Hinterbliebenenrente, bei denen unmittelbar zuvor eine solche Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde, einen Zuschlag erhalten.

Daneben werden auch Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten, bei denen grundsätzlich eine Zurechnungszeit für die Berechnung zu berücksichtigen ist, einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten. Voraussetzung ist auch hier, dass der Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis 2018 lag. Zusätzlich darf die oder der verstorbene Versicherte keine eigene Rente bezogen haben.

Insgesamt sollen laut Gesetz circa drei Millionen Renten einen Zuschlag erhalten.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Nein, niemand muss einen Antrag stellen. Die Rentenversicherung wird automatisch prüfen, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen. Die Rentenversicherung wird zu gegebener Zeit weiter informieren.

Welche Kosten sind mit der Neuregelung verbunden?

Die Bundesregierung geht von Mehrausgaben in Höhe von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2024 aus. 2025 wird mit Kosten von 2,6 Milliarden Euro gerechnet. In den Folgejahren sinken die jährlichen Mehrausgaben der Rentenversicherung langsam ab.

Wann sollen die Neuregelungen in Kraft treten?

Die Neuregelungen werden am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Wer zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine der betroffenen Renten hat, erhält einen Zuschlag zur Rente.

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