Rentenpaket 2025: Was steckt drin?
Nach langer Debatte hat der Bundestag dem Rentenpaket 2025 zugestimmt. Mit dem Gesetzespaket sollen wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt werden. Bei der Vielzahl der geplanten Maßnahmen ist es nicht leicht, den Überblick zu behalten. Hier ein Überblick zu den Vorhaben:
In einem ersten Schritt wurde das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten verabschiedet.
Als Teil des Rentenpakets 2025 werden verschiedene Maßnahmen umgesetzt:
- Das Rentenniveau stabilisieren – die Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 garantieren.
- Die Mütterrente III umsetzen – die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Rentenversicherung vollständig gleichstellen.
- Die unterjährige Liquidität der Rentenversicherung stärken – die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage anheben.
- Rentnerinnen und Rentnern leichter eine Weiterbeschäftigung ermöglichen – das Anschlussverbot aufheben.
Über den Umsetzungsstand des Rentenpakets 2025 informiert das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hier:
Zu den weiteren rentenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gehören die Frühstart-Rente, die Aktivrente, eine verbesserte Betriebsrente und eine Reform der Riesterrente.
Was hinter Begriffen wie der Haltelinie, dem Rentenniveau, der Mütterrente III oder der Aktivrente steckt, erklären wir hier:
Was ist das Rentenniveau?
Das Rentenniveau gibt das Verhältnis zwischen einem Durchschnittseinkommen und einer Rente an, die jemand bekommt, der 45 Jahre lang zum Durchschnittslohn gearbeitet hat.
Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die sogenannte Standardrente mit 45 Entgeltpunkten im Verhältnis zu einem Durchschnittseinkommen entwickelt, jeweils nach Berücksichtigung der Sozialbeiträge aber vor Steuern. Sinkt es, dann steigen die Renten langsamer als die Lohneinkommen.
Das Rentenniveau liegt aktuell bei 48 Prozent. Das bedeutet aber nicht, dass die eigene Rente 48 Prozent vom letzten Gehalt betragen wird. Es ist vielmehr eine modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße.
Die zu zahlenden Sozialbeiträge auf die Rente und die Einkommen werden bei der Berechnung abgezogen. Das Rentenniveau heißt im Gesetz "Sicherungsniveau vor Steuern".
Das Rentenniveau ist derzeit bei 48 Prozent festgeschrieben. Das wird durch die sogenannte Haltelinie garantiert.
Würden bei einem sinkendem Rentenniveau auch die tatsächlich gezahlten Renten geringer ausfallen?
Ein Absinken des Rentenniveaus heißt nicht, dass die Renten gekürzt werden. Das ist durch die Rentengarantie sogar gesetzlich ausgeschlossen.Auch wenn das Rentenniveau sinkt, können die Renten durch Rentenanpassungen sogar weiter steigen, aber im Verhältnis nicht so stark wie die Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Warum ist das Rentenniveau in den letzten Jahren gesunken?
Um die Finanzierung der Renten angesichts des demografischen Wandels auch langfristig zu sichern, wurden in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Reformen durchgeführt. Unter anderem wurde die Formel zur jährlichen Anpassung der Renten um einen Nachhaltigkeitsfaktor und einen Beitragssatzfaktor ergänzt.
Der Nachhaltigkeitsfaktor stellt das Verhältnis der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu den Rentenbeziehern dar. Steigt die Zahl der Rentnerinnen und Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahlenden, dämpft der Nachhaltigkeitsfaktor den Anstieg der Renten.
Zusätzlich wird die Anpassung der Renten auch über den Beitragssatzfaktor gedämpft, wenn der Beitragssatz in der Rentenversicherung steigt.
Der Beitragssatzfaktor setzt sich aus dem Altersvorsorgeanteil (Riestertreppe) sowie dem Beitragssatz zur Allgemeinen Rentenversicherung zusammen. Bei steigenden Beitragssätzen fällt die Rentenanpassung geringer aus;.Wenn die jährlichen Rentenanpassungen wegen der Wirkung dieser Dämpfungsfaktoren niedriger ausfallen als die Lohnsteigerungen der Beitragszahlenden, sinkt das Rentenniveau.
Kann das Rentenniveau weiter sinken?
Bis zum Jahr 2025 garantierte der Gesetzgeber ein Rentenniveau in Höhe von 48 Prozent. Die Grenze von 48 Prozent wird auch als Haltelinie bezeichnet.
Um die Haltelinie zu gewährleisten, wurde die Rentenanpassungsformel um eine Niveauschutzklausel ergänzt. Diese greift, wenn sich nach der Rentenanpassungsformel ein Rentenniveau unter 48 Prozent ergeben sollte. In diesem Fall wird die übliche Rentenanpassungsformel außer Kraft gesetzt und der aktuelle Rentenwert (der für die Rentenanpassung maßgeblich ist) so festgelegt, dass das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Welche Regelungen enthält das Rentenpaket 2025 zum Rentenniveau?
Das Rentenniveau wird über das Jahr 2025 hinaus bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert.
Die aktuell geltende Haltelinie von 48 Prozent ist also bis 2031 verlängert worden.
Das Rentenpaket 2025 sieht auch vor, dass die Bundesregierung 2029 einen Bericht erstellt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden und der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.
Was passiert mit dem Rentenniveau ohne die Regelungen des Rentenpaketes 2025 zur Haltelinie?
Wird die Haltelinie nicht weiter bei 48 Prozent garantiert, würde das Rentenniveau voraussichtlich bis 2031 auf 47 Prozent sinken. Das würde wiederum dazu führen, dass die Renten in Zukunft geringer steigen als mit der Haltelinie.
Sinkt das Rentenniveau, sinken weder die ausgezahlten Renten noch die Rentenansprüche der Versicherten. Das ist durch die Rentengarantie sogar gesetzlich ausgeschlossen. Wenn das Rentenniveau sinkt, können die Renten und Rentenansprüche durch Rentenanpassungen sogar weiter steigen, aber im Verhältnis nicht so stark wie die Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Was ist die Mütterrente III?
Die sogenannte Mütterrente III ist keine eigenständige Rente, die separat von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt wird. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Anerkennung von Erziehungsleistungen für vor 1992 geborene Kinder, die in die Berechnung der Rente einfließt. Die Mütterrente wird also als Teil der Rente ausgezahlt.
Wie werden die Kindererziehungszeiten durch das Rentenpaket 2025 vollständig gleichgestellt?
Bei der sogenannten Mütterrente III werden die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder noch umfangreicher als gegenwärtig anerkannt. Bisher sind es maximal 30 Monate, künftig können es 36 Monate werden. Diese fließen ab dem Jahr 2028 in die Berechnung der Rente mit ein.
Bislang unterschied sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt von Kindern:
Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Für jedes vor 1992 geborene Kind können bislang lediglich bis zu 30 Monate an Kindererziehung anerkannt werden.
Dieser Unterschied war ursprünglich noch größer. So konnten für vor 1992 geborene Kinder bis zum 30. Juni 2014 lediglich bis zu 12 Monate anerkannt werden. Durch die Mütterrente I wurde zum 1. Juli 2014 die Möglichkeit geschaffen, bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anzuerkennen. Durch die Mütterrente II wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2019 auf bis zu 30 Monate ausgeweitet.
Durch die Mütterrente III werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu 36 Monate ausgeweitet. Sie stehen damit den Kindererziehungszeiten für ab 1992 geborene Kinder gleich.
Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Mütterrente III.
Was ist die Nachhaltigkeitsrücklage?
Die Nachhaltigkeitsrücklage dient dazu, die kurzfristige finanzielle Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Dies ist bedeutend, da die gesetzliche Rentenversicherung auf dem sogenannten Umlageverfahren basiert, bei dem die laufenden Ausgaben durch die laufenden Einahmen und nicht aus einem angesparten Kapitalstock gedeckt werden. Durch die Nachhaltigkeitsrücklage können typischerweise unterjährig auftretende Liquiditätsschwankungen aufgefangen werden. Die Nachhaltigkeitstrücklage speist sich aus Überschüssen. Sie soll sich bislang in einem Korridor von wenigstens 0,2 und höchstens 1,5 Monatsausgaben Monatsausgaben bewegen.
Was sind die Änderungen im Rentenpaket 2025 zur Nachhaltigkeitsrücklage?
Das Gesetz hebt die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage von 0,2 auf 0,3 Monatsausgaben an.
Warum wird die Nachhaltigkeitsrücklage gestärkt ?
Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage anzuheben, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der unterjährigen Liquidität der Rentenversicherung. Die Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung fordert dies schon lange.
Unterjährig kann es bei der Deutschen Rentenversicherung zu Liquiditätsschwankungen kommen, wenn sich Einnahmen und Ausgaben in verschiedenen Monaten unterschiedlich entwickeln. So kommt es beispielsweise durch die jährlichen Rentenanpassung zur Jahresmitte oft zu einem deutlichen Anstieg der Rentenausgaben. Zum Jahresende hin steigen die Einnahmen meist durch Sonderzahlungen, die viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, wieder.
Was ist die „Aktivrente“?
Die Aktivrente soll durch finanzielle Anreize eine höhere Erwerbsbeteiligung älterer Menschen erreichen.
Die „Aktivrente“ ist anders, als der Name es vermuten lässt, gar keine Rente, sondern ein Steuerbonus für das Arbeiten im Rentenalter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jenseits der Regelaltersgrenze arbeiten, erhalten einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Dieser Freibetrag heißt „Aktivrente“. Die Bundesregierung will mit diesem Angebot das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus noch attraktiver gestalten.
Die Rentenversicherung darf nicht zu steuerlichen Aspekten beraten oder verbindliche Aussagen treffen. Zur „Aktivrente“ haben wir aber ein paar allgemeine Informationen zusammengestellt:
Was ist mit der Aufhebung des Anschlussverbots gemeint?
Das Rentenpaket 2025 enthält auch eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Die Bundesregierung will damit neben der „Aktivrente“ weitere Anreize schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten.
Wegen des sogenannten Anschlussverbots durften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, nicht erneut befristet weiterbeschäftigt werden, ohne dass es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt.
Für ältere Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist jedoch fortan auch ohne Sachgrund eine befristetete Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber möglich. Das erleichtert Rentnerinnen und Rentnern den Verbleib beim beziehungsweise die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber.