Alles rund um die Zustimmung

Hier beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen zum Thema "Die Zustimmung"

Stand: 13. März 2026

Die Übergangsregelung für Lehrkräfte sieht vor, dass die betroffene Lehrkraft der Übergangsregelung zustimmt. Wie das funktioniert, was zu beachten ist und wer die Zustimmung erhalten muss, erfahren Sie hier.

Wie funktioniert das Verfahren rund um die Zustimmung?

Betroffene Lehrkräfte müssen der Übergangsregelung zustimmen, um bis zum 31. Dezember 2027 nicht als abhängige Beschäftigte, sondern als „Selbstständige“ zu gelten.

Die Auftraggeber/Vertragspartner der Lehrkraft sind die Empfänger dieser Zustimmung. Die Rentenversicherung ist nicht der richtige Adressat! Die Zustimmung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.

Die Zustimmung sagt aus, dass die Lehrkraft damit einverstanden ist, dass für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit trotz einer möglichen abhängigen Beschäftigung keine Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Sozialversicherung als Beschäftigte eintritt.

Die Zustimmung zur Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten muss zu den Entgeltunterlagen genommen werden.

Mehr Informationen dazu auch im Artikel „Übergangsreglung für Lehrkräfte“ in der Ausgabe 3/2025 der summa summarum:

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Warum gilt die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten nur, wenn die betroffenen Lehrkräfte ausdrücklich zustimmen?

Betroffene Lehrkräfte werden als abhängig Beschäftigte eingestuft. Sie genießen so den Schutz der Solidargemeinschaft der Sozialversicherung. Die Einstufung geschieht insofern auch zum Wohle der Lehrkräfte, die dadurch sozial besser abgesichert sind.

Lehrkräfte, die der Übergangsregelung zustimmen, verzichten auf diesen Schutz. Diese Willenserklärung soll daher eindeutig sein und muss zum Nachweis auch in den Entgeltunterlagen des Auftraggebers/Vertragspartners abgelegt werden.