QS-Bericht
Existieren Mindestfallzahlen oder Quoren?
Für die Auswertungen zur DLBR benötigen wir mindestens 12 abgeschlossene Rehabilitationen (im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung) im jeweiligen Berichtsjahr.
Welche Ein- und Ausschlusskriterien gelten bei dem QS-Bericht zu DLBR?
In die Auswertungen werden alle Einrichtungen einbezogen, die folgende Bedingungen erfüllen:
- mindestens eine gültige LBR-Codierung
- berufliche Rehabilitationen im Geltungsbereich der LBR
Für welche Leistungen gilt die LBR (Geltungsbereich)?
Für folgende berufliche Rehabilitationen sind derzeit LBR-Leistungen zu dokumentieren:
- Vorbereitende Maßnahmen (§ 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX)
- Leistungen zur beruflichen Bildung (§ 16 SGB VI i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 u. 5 SGB IX)
- Leistungen in Beruflichen Trainingszentren (BTZ)
- Verfahren zur Auswahl von Leistungen, Eignungsabklärung und Arbeitserprobung, erweiterte Berufsfindung (§ 49 Abs. 4 SGB IX) und vergleichbare Trainingsmaßnahmen
Wie erfolgt die Verteilung der QS-Berichte?
Die Rückmeldungen werden vom jeweiligen Hauptbeleger oder (bei Berufsförderungswerken) vom federführenden Rentenversicherungsträger an die Einrichtungen verschickt.
Wie setzen sich die Vergleichsgruppen zusammen?
Als Orientierung werden die Einrichtungen in den Auswertungen jeweils in Relation zu den ähnlichen Einrichtungen gesetzt, den sogenannten Vergleichsgruppen. Diese werden anhand der Einrichtungsart gebildet. Dazu gehören z. B. Berufsförderungswerke oder Berufliche Trainingszentren.
Wie werden die Zeitangaben „pro Woche“ in den Auswertungen ermittelt?
Im Bericht zu den Durchgeführten Leistungen werden zum einen „Leistungen pro Woche“ als auch die „Leistungsdauer pro Woche“ dargestellt. Die Wochenenden und Feiertage werden grundsätzlich mitgezählt (auch bei der ganztägig ambulanten Rehabilitation).
Was wird im QS-Bericht unter Codierungen mit „auffälligen Zeitangaben“ verstanden?
Bei den LBR-Codes mit Angaben zur Mindestdauer werden Berechnungen zur Ermittlung auffälliger Zeiten durchgeführt. Dabei wird das Unterschreiten der Mindestdauer als auffällig ausgewiesen. Diese Auswertung ermöglicht es der Reha-Einrichtung als auch dem jeweiligen Rentenversicherungsträger, die Dokumentationsqualität zu überprüfen. In der Regel geben diese Angaben einen Hinweis auf Dokumentationsfehler oder einrichtungsinterne konzeptuelle Abweichungen.
Werden LBR-Codes mit Unterschreitungen der Mindestdauern berücksichtigt?
Die in den Qualitätsmerkmalen genannten Mindestdauern werden bei Unterschreitung trotzdem in den Auswertungen berücksichtigt und nicht ausgeschlossen. Die Leistungen mit Unterschreitung der Mindestdauern werden in den Berichten zu den durchgeführten Leistungen gesondert aufgeführt, damit die Fachabteilungen einen Anhaltspunkt zu Nachbesserungen haben.
Sind Rehabilitationen psychisch Erkrankter (RPK) in den Auswertungen enthalten?
Maßnahmen zu RPK sind in den Auswertungen enthalten. Diese werden aktuell im QS-Bericht nicht gesondert aufgeführt. RPKs nehmen versuchsweise an der LBR-Dokumentation teil.