Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet.
Regelaltersgrenze
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente lag bis 31. Dezember 2011 bei 65 Jahren. Sie wird seit 2012 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Altersgrenzen für vorgezogene Altersrenten
Langjährig Versicherte, die mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, konnten bisher ab 65 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird seit 2014 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.
Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, können seit 1. Juli 2014 bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2016 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren.
Schwerbehinderte Menschen können bislang bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2015 - beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 - schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.
Das könnte Sie auch interessieren: