Die Berufung leitet ein Verfahren vor dem Landessozialgericht ein. Dieses ist für Versicherte und Rentner kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen.
Die Berufung kann schriftlich eingelegt werden, aber auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, sich (zum Beispiel von einem Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies gilt für das gesamte Berufungsverfahren.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts erfolgen. Liegt der Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Das zuständige Landessozialgericht steht jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils.
Für die Berufung geben wir hier ein Muster:
Versicherungsnummer: (Ihre Versicherungsnummer)
An das Landessozialgericht (Anschrift bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils des Sozialgerichts entnehmen)
Gegen das Urteil des Sozialgerichts (Name der Stadt, in der sich das Sozialgericht befindet) vom ... (tragen Sie hier das Datum des Urteils ein) ... mit dem Aktenzeichen ... lege ich Berufung ein.
Begründung:
Das Landessozialgericht bestimmt den Ablauf des Gerichtsverfahrens. Das Gericht prüft selbst die Sach- und Rechtslage. Es entscheidet von sich aus, ob noch weitere Unterlagen (zum Beispiel medizinische Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird es durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. An dieser Verhandlung kann der Betroffene teilnehmen. Hat er sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens, ob diese Kosten vom Rentenversicherungsträger erstattet werden müssen.
Lässt das Landessozialgericht in seinem Urteil die Revision zu, kann diese beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt werden.
Die nächste Instanz ist die Revision.
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