Die Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse Mitglied sind, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen.
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Die Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse Mitglied sind, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse wählen.
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