Deutsche Rentenversicherung

Geschiedenenrente

Beim Tod des Versicherten erhält der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten bis zum 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben war, unter Umständen eine Witwen-/Witwerrente (§ 243 SGB VI). Früherer Ehegatte ist, wer zu Lebzeiten des Versicherten nicht wieder geheiratet und keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.

Die Rente wird allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. So muss der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes gegenüber dem früheren Ehegatten in der Regel unterhaltspflichtig gewesen sein oder im letzten Jahr tatsächlich Unterhalt geleistet haben. Die erforderliche Wartezeit beträgt – wie bei allen Hinterbliebenenrenten – fünf Jahre.

Die Geschiedenenrente ist nicht vorgesehen, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmt, das in der DDR gegolten hat. Hier ist stattdessen ein Anspruch auf Erziehungsrente möglich (§ 243a SGB VI).

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