Deutsche Rentenversicherung

Gleitzone/Übergangsbereich

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (556,00 Euro) liegen, ist bei Verdiensten von 538,01 bis 2.000,00 Euro eine sogenannte Gleitzone eingeführt worden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Aus den Arbeitsentgelten innerhalb dieser Gleitzone wird zunächst formelmäßig eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme errechnet, nach der sich der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung bestimmt (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Die danach ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen am unteren Bereich der Gleitzone erheblich unter dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Je näher das Arbeitsentgelt am oberen Rand der Gleitzone (2.000,00 Euro) liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Betrag.

  • Der Arbeitgeberanteil wird aus der Hälfte des Betrags ermittelt, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem Beitragssatz ergibt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ist niedriger. Er ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.

Ähnlich wie bei den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) kann der Arbeitnehmer auf Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzonenregelung ergeben.

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