Zu den Grundrenten-Bewertungszeiten zählen nur die Monate mit Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,0250 Entgeltpunkten haben (§ 76g Abs. 3 SGB VI). Dieser Wert entspricht 30 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Beschäftigten.
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