Als Grundrentenzeiten zählen grundsätzlich rentenrechtliche Zeiten, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wegen Kindererziehung und Pflege, Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, Berücksichtigungszeiten sowie Ersatzzeiten.
Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören u.a. Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II sowie Arbeitslosenhilfe, einer geringfügigen versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Grundrentenzeiten können bei einer Altersrente nur bis zum Vormonat des Rentenbeginns, bei einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung und bei einer Rente wegen Todes bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vorliegen.
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