Deutsche Rentenversicherung

Grundrentenzuschlag

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) beziehungsweise der Euro-Betrag aus diesem Zuschlag wird auch Grundrentenzuschlag genannt. Der Grundrentenzuschlag unterliegt der Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI.

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