Liegt in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vor, spricht man von "nachgelagerter Besteuerung". Für die geförderte Altersvorsorge werden die Beiträge zwar prinzipiell aus steuerpflichtigem Einkommen geleistet, aber im Endeffekt sind sie über den Sonderausgabenabzug steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Zulagenförderung günstiger war, da in diesem Fall die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs quasi in der Zulage ‚enthalten’ ist.
Zahlungen aus der privaten Altersvorsorge sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die steuerbefreit Beiträge gezahlt wurden, werden als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.5 EStG) während der Auszahlungsphase in vollem Umfang (nachgelagert) besteuert. Anders als bei Betriebsrenten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen oder bei Versorgungsbezügen der Beamten kommt hier kein Versorgungsfreibetrag zur Anwendung. Bei umgewandelten Versicherungsverträgen gilt die volle Steuerpflicht anteilig nur für das Kapital, das nach der Umwandlung angesammelt wurde.
Der nicht geförderte Teil von privaten Renten ist weiterhin nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Erträge aus umgewandelten Bank- und Investmentverträgen werden grundsätzlich voll nachgelagert besteuert. Auszahlungen aus nicht geförderten Sparplänen und Fonds sind dagegen entsprechend den Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Zinserträge dieser Anlagen können in der Periode steuerpflichtig sein, in der sie entstehen. Kursgewinne bei Fonds sind bei ungeförderten Verträgen ebenfalls steuerfrei, soweit Beiträge bis zum 31. Dezember 2008 geleistet wurden und diese Anlagen länger als ein Jahr gehalten werden. Für Fondsanteile, die seit dem 1. Januar 2009 erworben wurden, kommt bei Veräußerung die Abgeltungssteuer zum Tragen.
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