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Häufige Fragen
Wie sieht die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten aus?
Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei dem betroffenen Personenkreis Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 eintritt. Das gilt für Lehrkräfte, die bisher auf Honorarbasis als vermeintlich Selbstständige tätig waren und für die daher keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Die Regelung knüpft an zwei Voraussetzungen an:
- Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen und
- die betroffene Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.
Hinweis: Die Übergangsregelung galt ursprünglich bis Ende 2026 und wurde im März 2026 bis Ende 2027 verlängert.
Was sind Lehrtätigkeiten im Sinne der Übergangsregelung?
Eine Lehrtätigkeit im Sinne der Übergangsregelung ist kurz gesagt die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach umfasst die Lehrtätigkeit die Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten. Betroffen von der Übergangsregelung sind insbesondere Lehrkräfte, die an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen lehrend tätig sind.
Warum gibt es eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten?
Die Regelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Auswirkungen des sogenannten Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2022.
Mehr Informationen zu "Was ist das sogenannte Herrenberg-Urteil?"
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