Deutsche Rentenversicherung

Haushaltshilfe

Betreuung von daheim gebliebenen Kindern während der Reha

Die medizinische oder berufliche Rehabilitation sollte nicht daran scheitern, dass Ihr Kind unversorgt zurückbleibt: Bei Kindern unter 12 Jahren oder wenn Ihr Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, kann die Rentenversicherung unter Umständen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Die Aufgabe der Haushaltshilfe besteht darin, die Kinder zu beaufsichtigen und hauswirtschaftlich tätig zu werden. Dazu gehören zum Beispiel das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege von Wohnräumen.

Voraussetzungen

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden übernommen, wenn

  • Sie selbst in Reha gehen oder Ihr Kind zu einer Kinder-Reha begleiten und
  • im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe unter zwölf Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (wenn die Behinderung vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist)
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (z.B. weil Ihr Kind zum Beispiel schon älter als zwölf Jahre ist) können unvermeidbare Kosten für die Betreuung des Kindes zumindest bezuschusst werden. Einzelheiten dazu erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Kosten für Haushaltshilfen rechtzeitig vor Beginn der Reha beantragt werden sollten. Die Antragsformulare können Sie entweder herunterladen oder bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern.

Welche Leistungen werden erstattet?

Die Rentenversicherung geht davon aus, dass die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch nahestehende Personen, z. B. Verwandte erfolgen sollte. Ist das nicht möglich, so können auch andere Personen eingesetzt werden. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können allerdings nur real angefallende Kosten wie Fahrtkosten oder einen eventuellen Verdienstausfall bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet bekommen.*

Die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe werden für unbedingt notwendige Einsatzstunden (pro Tag höchstens acht Stunden) in angemessener Höhe übernommen. Nähere Auskünfte zu den aktuellen Höchstsätzen können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen. Für Einsatzkräfte karitativer und vergleichbarer Einrichtungen gelten gesonderte Vergütungssätze. Bei der Suche nach einer geegneten Haushaltshilfe haben Sie die freie Wahl. Häufig kann das Kind auch in die Reha-Einrichtung mitgenommen werden, wenn keine medizinischen Einwände bestehen und die Voraussetzungen vor Ort gegeben sind.

Alternative: Mitnahme des Kindes

Statt eine Haushaltshilfe zu bezahlen, kann die Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Unterbringung Ihres Kindes in der Rehabilitationseinrichtung oder in einer anderen Unterkunft übernehmen.

Dieses kann bewilligt werden, wenn

  • Sie keine ausreichende Betreuung des Kindes oder der Geschwisterkinder durch eine Ersatzkraft sicherstellen können,
  • der gemeinsame Aufenthalt in der Rehabilitationseinrichtung möglich ist,
  • durch die Mitnahme der voraussichtliche Erfolg der Reha nicht gefährdet wird und keine medizinischen oder sonstigen Gründe entgegenstehen
  • die oben genannten Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe gegeben sind.

Wenn Sie Ihr Kind zur Rehabilitation mitnehmen möchten, sollten Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger erkundigen, ob dieses möglich ist.

Benötigen Sie weitere Informationen zu den Leistungen der Haushaltshilfe, können Sie sich an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen wenden oder unser Servicetelefon nutzen.

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