Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit unter anderem Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer. Aus diesem Grund müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten, welche beispielsweise dazu dienen, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen.
Rechtsgrundlagen
Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Datenstelle der Rentenversicherung.
Rechtsgrundlagen auf der Website der DSRV
UV-Jahresmeldung
Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Datenstelle der Rentenversicherung.
UV-Jahresmeldung auf der Website der DSRV
Sofortmeldung
Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde zum 1.1.2009 für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt. Informieren Sie sich auf der Internetseite der Datenstelle der Rentenversicherung zum Thema Sofortmeldung zur Sozialversicherung ab 1.1.2009.
Sofortmeldung auf der Website der DSRV
Haushaltsscheckverfahren
Der Arbeitgeber und der Beschäftigte im privaten Haushalt können Besonderheiten bei der Beitragszahlung zur Sozialversicherung vereinbaren. Das Verfahren ist auf der Webste www.haushaltsscheck.de ausführlich dargestellt.
www.haushaltsscheck.de
Versicherungsnummernachweis
Seit 1. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den Sozialversicherungsausweis. Der neue Ausweis enthält – wie bisher der SV-Ausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.
Darüber hinaus profitieren die Versicherten von folgenden Neuerungen:
- Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises/Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.
- Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.
- Beschäftigte sind außerdem nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Nur, wenn keine eindeutige Versicherungsnummer im nunmehr verpflichtenden automatisierten Abruf seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung zurückgemeldet werden kann, ist dieser beizubringen.
Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.
Muster eines Versicherungsnummernachweises
Gemeinsame Fehlerprüfung für das Meldeverfahren
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben sich auf die Verwendung eines von der Rentenversicherung erstellten gemeinsamen Programms zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen nach der DEÜV verständigt. Es wird Kernprüfprogramm genannt.
Jede am Meldeverfahren beteiligte Institution führt vor einer Weiterleitung an eine andere Stelle die Prüfung der Daten mit diesem Kernprüfprogramm durch. Das Kernprüfprogramm wird in der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) programmiert. Die Programmvorgaben erstellt die Deutsche Rentenversicherung Bund (Träger) nach Absprachen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit. Diese Absprachen werden in einem gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.7.1998 in der jeweiligen Fassung veröffentlicht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Träger) führt auch die Qualitätssicherung des Kernprüfprogramms durch.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV).
Gemeinsame Fehlerprüfung auf der Website der DSRV
Downloads und Dokumentationen
Sie finden hier Dokumente und Dateien, die wir im Zusammenhang mit der DEÜV bereitstellen. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um Word- und PDF-Dokumente als gepackte ZIP-Dateien. Die Dokumente und Dateien erhalten Sie jetzt direkt auf den Seiten der Datenstelle der Rentenversicherung:
Website der DSRV
Kontakt
Für Fragen zu Sofortmeldungen wenden Sie sich bitte an diese Adresse:
sofortmeldung-support@drv-bund.de
Für allgemeine Anfragen, außerhalb des Themas Meldeverfahren der DEÜV, benutzen Sie bitte das Kontakformular auf der Website der DSRV:
Kontaktformular