Amateursportler
Amateursportler, die ihren Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen ausüben und bei denen keine Vertragsvereinbarungen bestehen, die von ihrem Verein aber dennoch Zuwendungen erhalten, können in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zum Verein in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig, besteht dann kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, wenn hierfür keine wirtschaftlich relevante Gegenleistung erbracht wird.
Ob es sich bei solchen – wie auch immer bezeichneten, eventuell auch pauschal erbrachten – Zuwendungen (zum Beispiel zum Ersatz von Aufwendungen, zur sportlichen Motivation oder auch zur Vereinsbindung) um für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutsame, weil wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistungen handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von der Höhe der Zuwendungen ab. Im Sinne einer Vereinfachungsregelung haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, dass bei Zahlungen bis monatlich 275 Euro (in Anlehnung an die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG) widerlegbar vermutet wird, dass keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und daher keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Zuwendungen für besondere Leistungserfolge (zum Beispiel „Prämien“) sind dabei vorausschauend einzurechnen. Im Einzelfall kann auch bei höheren Zahlungen aus besonderen Gründen (zum Beispiel bei hohen Transportkosten) ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wie umgekehrt auch bei Zahlungen unterhalb des Grenzbetrags ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden muss, wenn die Vergütung eben nicht nur zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird.
Sofern vom Sportler ein Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG („Übungsleiterfreibetrag“) geltend gemacht werden kann, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen monatlich 878 Euro (Steuerfreibetrag 275 Euro + geringfügiges Entgelt 603 Euro) nicht übersteigt.