Deutsche Rentenversicherung

Ausgleichsverfahren U1

Die Krankenkassen erstatten denjenigen Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und ohne schwerbehinderte Menschen), bis zu 80 % des von ihnen bei Arbeitsunfähigkeit oder während Rehabilitationsmaßnahmen fortgezahlten Arbeitsentgelts zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Die Arbeitgeber zahlen dafür eine Umlage.

An der Umlage werden die Beschäftigten nicht beteiligt; sie wird vom Arbeitgeber allein getragen. Grundlage für die Berechnung der Umlage ist die Summe der Arbeitsentgelte (ausgenommen Einmalzahlungen) der entgeltfortzahlungsberechtigten Arbeitnehmer, soweit es für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird oder – bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern – im Fall der Versicherungspflicht heranzuziehen wäre. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld wird bei der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.

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